Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 107Artikel eins, Paragraph 107
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 107. Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von WahlvorschlägenParagraph 107, Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
(1)Absatz eins,Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (§ 106 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 106, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009337
Alte Dokumentnummer
N11979133170